Contra tabulas nulla valet usurpatio.
-
- PD
Gegen die Register gilt keine Rechtsanmaßung.
Gegen die Register gilt keine Rechtsanmaßung. Rechte, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, können dem Berechtigten nicht entzogen werden; Ersitzung und Erwerb von Nichtberechtigten sind insoweit ausgeschlossen, als die Register geführt sind. S. heute etwa § 927 BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.